Eine Handreichung zur diversitätsbewussten Pädagogik

3.2 Gesetzeslage in der EU

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist in der EU rechtlich verankert. Die Europäische Union gründet auf Gleichheit und fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Seit 1957 ist in den EU-Verträgen der Grundsatz verankert, dass Männer und Frauen gleiches Entgelt für gleiche Arbeit erhalten sollten. Es gibt im europäischen Recht verankerte positive Maßnahmen zur Stärkung der gleichberechtigten Partizipation und Teilhabe der Frau sowie Rechtsvorschriften zur Bekämpfung jeglicher Formen von Diskriminierung, unter anderem aufgrund des Geschlechts. Auch Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Kindern, sowie jede Art der häuslichen und sexualisierten Gewalt sollen in der EU bekämpft werden. Die Gleichstellung von Männern und Frauen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt wird u.a. durch Gender Mainstreaming durchgesetzt.

Gender Mainstreaming

Der internationale Begriff Gender Mainstreaming der UN-Weltfrauenkonferenz 1995 ist eine konkrete Verankerung von Geschlechtergerechtigkeit. Grundlage von Gender Mainstreaming ist, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt.

„Gender Mainstreaming bezeichnet die Verpflichtung, bei allen Entscheidungen die unterschiedlichen Auswirkungen auf Männer und Frauen in den Blick zu nehmen“ (BMBFSJ 2016).

Verpflichtungen zur effektiven Gleichstellungspolitik im Sinne des Gender Mainstreaming sind im EU-Recht im Amsterdamer Vertrag vom 1. Mai 1999 und seit 2008 in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben sowie im nationalen Verfassungsrecht verankert.